Steuerlexikon Gewinnerzielungsabsicht … Gewinnerzielungsabsicht ist ein wesentliches Kriterium bei einer gewerblichen Tätigkeit, freiberuflichen sowie einer selbstständigen Tätigkeit, land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit. Mangels Gewinnerzielungsabsicht kann eine Liebhaberei vorliegen. Liebhaberei wird von der Finanzverwaltung angenommen, wenn der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Bei einer vorübergehenden Erzielung von Verlusten liegt noch keine Liebhaberei …Ansehen
Steuerlexikon Grenzpendlerregelung … Die Grenzpendlerregelung gewährt Steuerpflichtigen, die in dem einen Staat wohnen und in dem anderen Staat arbeiten, steuerliche Vorteile. Hat zum Beispiel ein Steuerpflichtiger in Belgien seinen Wohnsitz und ist er beruflich ausschließlich in Deutschland tätig, unterliegt er in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht. Davon kann abgewichen werden, wenn ein Steuerpflichtiger nahezu sein ganzes Einkommen in Deutschland erwirbt (Grenzpendlerregelung). Dies ist gegeben, falls er mindestens 90 % seiner …Ansehen
Steuerlexikon Großer Senat … Der Bundesfinanzhof mit Sitz in München ist das höchste Gericht in Steuersachen. Zur Urteilsfindung werden Senate gebildet, die in der Besetzung von fünf Richtern über Revisionsentscheidungen urteilen und in der Besetzung von drei Richtern Beschlüsse fassen. Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und sechs Richtern, zudem wird von den jeweils beteiligten Senaten je ein Richter entsandt. Der Große Senat wird zur Urteilsfindung einberufen, wenn die einzelnen Senate abweichende Urteile gefällt …Ansehen
Steuerlexikon Großspendenregelung … Rechtslage seit 01.01.2007: Der Gesetzgeber hat die Großspendenregelung durch einen einheitlichen und zeitlich unbegrenzten Spendenvortrag ersetzt. Der Spendenabzug ist auf 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte im Veranlagungszeitraum beschränkt. Der übersteigende Betrag wird in die Zukunft vorgetragen. Rechtslage bis 31.12.2006: Liegt der Spendenbetrag über 25.565,– €, so spricht das Gesetz von einer Großspende. Großspenden können um ein Jahr zurück getragen und auf maximal fünf Jahre vorgetragen …Ansehen
Steuerlexikon Gründungshöchstbetrag … Wird eine Stiftung ins Leben gerufen, muss ihr Kapital zugeführt werden. Durch den Stifter wird dann ein bestimmtes Vermögen auf die Stiftung übertragen. Ein Betrag von bis zu 307.000,– € kann der Stifter bei seiner Einkommensteuererklärung als Spende zum Abzug bringen. Das Gesetz nennt diesen Betrag »Gründungshöchstbetrag«. Der Betrag kann im Jahr der Zuwendung an die neu gegründete Stiftung und/oder in den neun darauf folgenden Jahren bei der Einkommensteuer steuermindernd berücksichtigt werden …Ansehen
Steuerlexikon Freitrunk … Gewährt ein Brauereibetrieb seinen Mitarbeitern einen Freitrunk bzw. Haustrunk, so ist dieser in der Höhe des Rabattfreibetrages (1.080 €) steuerfrei. Vorausgesetzt wird, dass der Arbeitgeber die verbilligt oder kostenlos abgegebenen Getränke selbst herstellt und diese nicht überwiegend für die Abgabe an seine Arbeitnehmer produziert. § 8 EStG …Ansehen
Steuerlexikon Freiwilliges soziales Jahr … Kinder sind vor Vollendung des 25. Lebensjahres im Rahmen des Kinderfreibetrags bzw. des Kindergeldes und des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zu berücksichtigen, wenn sie ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i.S.d. Jugendfreiwilligendienstegesetzes, einen freiwilligen Dienst i.S.d. Aktionsprogramms »Jugend in Aktion« der EU, einen anderen Dienst im Ausland i.S.d. § 14b des Zivildienstgesetzes, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst …Ansehen
Steuerlexikon Freiwillige Krankenversicherung … Arbeitnehmer, deren Gehalt die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung überschreitet, können sich freiwillig in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung versichern. Diese Arbeitnehmer erhalten nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (§ 257 SGB V) von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Dieser Zuschuss ist bis zur gesetzlichen Höhe steuerfrei. § 3 Nr. 62 EStG R 3.62 LStR …Ansehen
Steuerlexikon Freiwillige Zuwendung … Freiwillige Zuwendungen, die aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht gezahlt werden, können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Das gleiche gilt für Zuwendungen an Personen, die gegenüber dem Steuerpflichtigen einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben. Demgegenüber können Zuwendungen, die nicht freiwillig erfolgen, sondern die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung gezahlt werden, steuerlich berücksichtigt werden (siehe Lexikon: Unterhaltsaufwendungen). § 12 EStG …Ansehen
Steuerlexikon Fremdvergleich … Verträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie dem Fremdvergleich standhalten. Damit müssen die vertraglichen Vereinbarungen dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist. Zudem müssen die vertraglichen Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt werden. Der Fremdvergleich spielt insbesondere bei Darlehensverträgen und bei Mietverträgen zwischen Angehörigen und bei Arbeitsverträgen mit Angehörigen (Kinder, Ehefrau/Ehemann) eine Rolle. Diese Verträge unterliegen …Ansehen