Steuerlexikon Abgeordnetenbezüge … Als Abgeordnete gelten Bundes- und Landtagsabgeordnete sowie Abgeordnete des Europaparlaments. Bezüge, die ihnen auf Grundlage des Abgeordnetengesetzes gezahlt werden, sind sonstige Einkünfte. Keine sonstigen Einkünfte, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, beziehen Kreistagsabgeordnete und Mitglieder kommunaler Vertretungen (Stadt- und Gemeinderäte). Erhalten Abgeordnete andere Bezüge oder Gehälter, zum Beispiel für Fraktionstätigkeiten, liegen keine sonstigen Einkünfte vor. In den meisten …Ansehen
Steuerlexikon Abhilfe … Hält das Finanzamt Ihren Einspruch in vollem Umfang für gerechtfertigt oder erzielen Sie mit dem Finanzamt über strittige Fragen eine Einigung, erhalten Sie einen neuen, geänderten Steuerbescheid (Abhilfebescheid). Damit ist das Einspruchsverfahren erledigt. Stellen Sie fest, dass sich in den Abhilfebescheid noch ein Fehler eingeschlichen hat oder Sie vergessen haben, Aufwendungen geltend zu machen, können Sie gegen den Abhilfebescheid erneut Einspruch einlegen. § 367 AO …Ansehen
Steuerlexikon Ablaufhemmung … In einigen Fällen wird das Ende der Festsetzungsverjährung (auch: Festsetzungsfrist) um einige Monate oder Jahre hinausgeschoben oder endet im Laufe eines Jahres. Hier die für Sie wichtigsten Fälle der Fristverlängerung (§ 171 AO): Haben Sie kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids gestellt, muss das Finanzamt darüber entscheiden. Deshalb läuft die Frist so lange nicht ab, bis die Finanzverwaltung über Ihren Antrag entschieden hat und ein gegen diese Entscheidung …Ansehen
Steuerlexikon Abnutzbare Wirtschaftsgüter … Zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern gehören: bewegliche Wirtschaftsgüter (Sachen, Tiere, Scheinbestandteile), immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Geschäftswert oder Firmenwert), Gebäude und Gebäudebestandteile, die einer wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung unterliegen (Gebäudeteile stehen mit dem Gebäude nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang), unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind (hierzu gehören z.B. Mietereinbauten). Abnutzbare …Ansehen
Steuerlexikon AfA … Diese Abkürzung steht für »Absetzung für Abnutzung«. Ein anderes Wort für die AfA ist »Abschreibung« . Die Anschaffungskosten eines beruflich genutzten Gegenstands sind nicht sofort steuerlich abziehbar, sondern müssen über dessen Lebensdauer verteilt werden: Jährlich wird ein Teil der Kosten steuerlich berücksichtigt, was dem ratierlichen Werteverzehr entspricht (Abschreibungsbetrag). Der Gegenstand wird so »abgeschrieben«. Die Abschreibung wird geregelt in § 7 Einkommensteuergesetz (EStG), »Absetzung …Ansehen
Steuerlexikon Aktienanleihen … Die Aktienanleihe (auch Reverse Convertible Bond oder Equity Linked Bond) räumt dem Emittenten am Ende der Laufzeit das Recht ein, entweder den Nominalbetrag zu 100 % zurückzuzahlen oder stattdessen eine bestimmte Anzahl an (vorher festgelegten) Aktien zu liefern. Grundsätzlich sind Aktienanleihen an die Kursentwicklung einer Aktie gekoppelt und besitzen wie Anleihen einen Kupon, der Zinszahlungen garantiert. Aktienanleihen stellen eine Kombination aus einer deutlich höher verzinsten Anlage einerseits …Ansehen
Steuerlexikon Aktienfonds … Aktienfonds investieren das Anlegervermögen zum größten Teil in Aktien. Dabei unterliegen Dividenden- und Zinserträge sowie Kursgewinne der Abgeltungssteuer. §§ 43 ff. EStG …Ansehen
Steuerlexikon Aktienoptionen … Aktienoptionen ermöglichen den Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis. Die Option zum Erwerb unternehmenseigener Aktien gewähren Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Rahmen des modernen Vergütungssystems als Entlohnung für ihre Arbeitsleistungen. Das Einräumen von Aktienoptionen gilt als eine zusätzliche Erfolgsmotivation zur Steigerung des zukünftigen Unternehmenswerts. Es ist zwischen nicht handelbaren und handelbaren Aktienoptionen zu unterscheiden. Erzielt der Arbeitnehmer beim Einlösen …Ansehen
Steuerlexikon AktienÜberlassung … Rechtslage seit 01.01.2009 Erhält ein Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Aktien, Genussscheine oder sonstige Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers kommt ein steuer- und abgabenfreier Höchstbetrag in Höhe von 360,– € zur Anwendung. Arbeitnehmer haben die Wahl die Vermögensbeteiligungen durch Entgeltumwandlung oder zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn zu erwerben. Berechtigt sind alle Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis bei Abgabe des Verkaufsangebotes durch den Arbeitgeber …Ansehen
Steuerlexikon Aktien … Eine Aktie ist ein verbriefter Anteil an einer Aktiengesellschaft. Erzielt eine Aktiengesellschaft Gewinne, steht dem Aktienbesitzer eine entsprechende Dividende (Anteil am Gewinn) zu. Die Dividendenausschüttung führt beim Aktionär zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sich die Aktien im Privatbesitz befinden. Werden Aktien durch eine Unternehmung gehalten, führt die Dividendenausschüttung zu Betriebseinnahmen und erhöht damit die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Rechtslage seit 1.1.2009: Seit dem …Ansehen