Steuerlexikon Zeiten einer beruflichen Ausbildung … Zeiten einer beruflichen Ausbildung sind grundsätzlich Pflichtbeitragszeiten, weil auch für Auszubildende Rentenbeiträge zu zahlen sind. Wegen der in der Regel niedrigen Entgelte während der Ausbildung war früher eine pauschale Höherbewertung solcher Zeiten für die Rente vorgesehen. Bei Renten, die seit 2005 beginnen, werden lediglich die ersten drei Jahre der Berufsausbildung mit einem höheren Wert als der sich aus den Arbeitsentgelten ergebende Wert berücksichtigt, und das auch bloß dann, wenn …Ansehen
Steuerlexikon Zeiten einer schulischen Ausbildung … Zeiten des Schul- und Hochschulbesuchs nach dem 17. Lebensjahr werden nicht mehr rentensteigernd bewertet. Fachschulzeiten und Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen bleiben von dieser Kürzung ausgenommen. Sie werden nach wie vor – allerdings bloß noch höchstens bis zu drei Jahren – mit Entgeltpunkten bewertet und erhöhen somit unmittelbar auch den Rentenanspruch. Zeiten einer schulischen Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr, in denen der Versicherte eine Schule, beispielsweise …Ansehen
Steuerlexikon Zurechnungszeit … Die Zurechnungszeit gehört als beitragsfreie Zeit zu den rentenrechtlichen Zeiten. Sie wird bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, einer Hinterbliebenenrente oder einer Erziehungsrente zu den übrigen vom Versicherten tatsächlich zurückgelegten Zeiten hinzugerechnet. Erwerbsgeminderte und auch Witwen-/Witwenrentner sowie Erziehungsrentnerinnen und Erziehungsrentner wurden bei Eintritt ihres Versicherungsfalles bzw. bei Tod des /der Verstorbenen vor Vollendung des 62. Lebensjahrs für ihre Rente so …Ansehen
Steuerlexikon Zuschlag bei Kindererziehung … Der Zuschlag bei Kindererziehung bringt zusätzliche Entgeltpunkte für die Erziehung von Kindern. In Fortführung der für Zeiten bis 1991 geltenden sogenannten Rente nach Mindesteinkommen mit der höheren Bewertung von Zeiten mit niedrigen Arbeitsentgelten hat das "Altersvermögens-Ergänzungsgesetz" (AVmeG) von 2001 eine Nachfolgeregelung gebracht, die eine zusätzliche Gewährung von Entgeltpunkten in Kinderberücksichtigungszeiten oder bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder für Zeiten nach 1991 …Ansehen
Steuerlexikon Zuschlag bei Rentenbeginn nach der Regelaltersgrenze … Bei Inanspruchnahme der Rente nach der Regelaltersgrenze gibt es einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % für jeden Monat des Rentenaufschubs. Wer sich also beispielsweise seine Rente erst ein Jahr nach Erreichen der für ihn maßgeblichen Regelaltersgrenze auszahlen lässt, erhält einen Zuschlag von sechs Prozent seiner Bruttorente, und zwar lebenslang und auch für die Hinterbliebenenrenten. Hinzu kommt außerdem noch die Rentensteigerung, wenn während der eventuell längeren Erwerbszeit weitere Rentenversicherungsbeiträge …Ansehen
Steuerlexikon Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag … Rentenbezieher, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner als Pflichtmitglied angehören, erhalten als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag von ihrer Rentenversicherung. Der Zuschuss wird auf Antrag gezahlt. Seine Höhe entspricht höchstens dem Betrag, den die Rentenversicherung für krankenversicherungspflichtige Rentner als ihren Anteil zu zahlen hat. Liegen …Ansehen
Steuerlexikon Rentenabschlag … Der Rentenabschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente beträgt 0,3 % der Bruttorente für jeden Monat des früheren Renteneintritts vor der jeweils maßgebenden Altersgrenze. …Ansehen
Steuerlexikon Rentenanpassung … Die gesetzlichen Renten werden jährlich entsprechend der Veränderung unterschiedlicher Faktoren angepasst. Die Renten in den alten Bundesländern wurden im Jahr 2021 zum sonst üblichen Anpassungstermin 1. Juli nicht erhöht, weil sich durch die negative Einkommensentwicklung der Arbeitnehmer infolge der Corona-Pandemie im Jahr 2020 kein Anpassungswert für 2021 ergab. Die gesetzlich fällige Minderung der Renten wegen der rückläufigen Einkommensentwicklung wird dabei durch die sogenannte Rentengarantie …Ansehen
Steuerlexikon Rentenbeitrag … Die Beiträge zur Rentenversicherung begründen den späteren Rentenanspruch. Beiträge kommen aus unterschiedlichen Quellen. Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer teilen sich ihre Pflichtbeiträge mit dem Arbeitgeber. Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer trägt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 % des Bruttoarbeitsentgelts (in Privathaushalten 5 %) bis zu einem Verdienst von 450,- € monatlich allein. Der Arbeitnehmer trägt den Differenzbetrag bis zum vollen Beitragssatz …Ansehen
Steuerlexikon Rentenbeitragszeiten … Beitragszeiten sind Zeiten, für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden oder als gezahlt gelten. Zu den Beitragszeiten zählen: Zeiten mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder einer selbstständigen Tätigkeit als auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen. Beitragszeiten sind nicht nur Zeiten mit Beiträgen zur bundesdeutschen Rentenversicherung, sondern zum Beispiel auch mit solchen zur früheren reichsdeutschen Rentenversicherung …Ansehen