Steuerlexikon Umlageverfahren … Die gesetzliche Rentenversicherung ist der größte Teilbereich sozialer Sicherung in Deutschland. Sie wird seit der Rentenreform von 1957 im sogenannten Umlageverfahren finanziert. Mit den eingehenden Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber sowie mit Bundeszuschüssen werden die laufenden Renten bezahlt. Dieses Umlageverfahren wird auch als Generationenvertrag bezeichnet. Beim Umlageverfahren wird nicht wie bei den Privatversicherungen ein Kapitalstock gebildet, aus dem später zusammen mit den am …Ansehen
Steuerlexikon Versicherungspflicht in der Rentenversicherung … Mit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung will der Gesetzgeber bestimmte Personengruppen für ihr Alter und für den Fall der Erwerbsminderung sowie deren Hinterbliebene finanziell absichern. Versicherungspflichtig sind vor allem Arbeitnehmer und Auszubildende. Hinzu kommen verschiedene Gruppen selbstständig tätiger Personen. Die anderen nicht versicherungspflichtigen Selbstständigen können innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit auf Antrag …Ansehen
Steuerlexikon Versicherungsverlauf … Der Versicherungsverlauf gibt den Inhalt des Versicherungskontos des Versicherten bei der gesetzlichen Rentenversicherung wieder. Im Versicherungsverlauf werden alle gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten in zeitlicher Reihenfolge dargestellt und erläutert. Den ersten Versicherungsverlauf erhält man zusammen mit der Renteninformation, wenn man mindestens 27 Jahre alt ist und fünf Jahre lang Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt hat. Sobald man 43 Jahre alt ist, bekommt man von der Deutschen …Ansehen
Steuerlexikon Versorgungsausgleich … Bei einer Ehescheidung werden Renten- und andere Altersversorgungsansprüche im Versorgungsausgleich aufgeteilt. Bei Ehescheidungen in den alten Ländern nach dem 30.6.1977 und in den neuen Ländern ab 1.1.1992 findet grundsätzlich ein Versorgungsausgleich statt. Hierbei teilt das Familiengericht die während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen auf. Derjenige Ehegatte, der in der Ehe die insgesamt werthöhere Versorgung erworben hat, muss dem …Ansehen
Steuerlexikon Wartezeit … Ein Anspruch auf eine Rente entsteht nur, wenn der Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung eine bestimmte Zeit angehört hat. Das ist die sogenannte Wartezeit. Bei den Regelaltersrenten, den Erwerbsminderungsrenten sowie den Hinterbliebenenrenten reichen fünf Jahre an Beitragszeiten für das Entstehen eines Rentenanspruchs. Für die vorzeitigen Altersrenten, z. B mit 63 Jahren, sind längere Wartezeiten zu erfüllen. Die allgemeine Wartezeit kann in bestimmten Ausnahmefällen auch vorzeitig, also …Ansehen
Steuerlexikon Zeiten einer beruflichen Ausbildung … Zeiten einer beruflichen Ausbildung sind grundsätzlich Pflichtbeitragszeiten, weil auch für Auszubildende Rentenbeiträge zu zahlen sind. Wegen der in der Regel niedrigen Entgelte während der Ausbildung war früher eine pauschale Höherbewertung solcher Zeiten für die Rente vorgesehen. Bei Renten, die seit 2005 beginnen, werden lediglich die ersten drei Jahre der Berufsausbildung mit einem höheren Wert als der sich aus den Arbeitsentgelten ergebende Wert berücksichtigt, und das auch bloß dann, wenn …Ansehen
Steuerlexikon Zeiten einer schulischen Ausbildung … Zeiten des Schul- und Hochschulbesuchs nach dem 17. Lebensjahr werden nicht mehr rentensteigernd bewertet. Fachschulzeiten und Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen bleiben von dieser Kürzung ausgenommen. Sie werden nach wie vor – allerdings bloß noch höchstens bis zu drei Jahren – mit Entgeltpunkten bewertet und erhöhen somit unmittelbar auch den Rentenanspruch. Zeiten einer schulischen Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr, in denen der Versicherte eine Schule, beispielsweise …Ansehen
Steuerlexikon Zurechnungszeit … Die Zurechnungszeit gehört als beitragsfreie Zeit zu den rentenrechtlichen Zeiten. Sie wird bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, einer Hinterbliebenenrente oder einer Erziehungsrente zu den übrigen vom Versicherten tatsächlich zurückgelegten Zeiten hinzugerechnet. Erwerbsgeminderte und auch Witwen-/Witwenrentner sowie Erziehungsrentnerinnen und Erziehungsrentner wurden bei Eintritt ihres Versicherungsfalles bzw. bei Tod des /der Verstorbenen vor Vollendung des 62. Lebensjahrs für ihre Rente so …Ansehen
Steuerlexikon Zuschlag bei Kindererziehung … Der Zuschlag bei Kindererziehung bringt zusätzliche Entgeltpunkte für die Erziehung von Kindern. In Fortführung der für Zeiten bis 1991 geltenden sogenannten Rente nach Mindesteinkommen mit der höheren Bewertung von Zeiten mit niedrigen Arbeitsentgelten hat das "Altersvermögens-Ergänzungsgesetz" (AVmeG) von 2001 eine Nachfolgeregelung gebracht, die eine zusätzliche Gewährung von Entgeltpunkten in Kinderberücksichtigungszeiten oder bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder für Zeiten nach 1991 …Ansehen
Steuerlexikon Zuschlag bei Rentenbeginn nach der Regelaltersgrenze … Bei Inanspruchnahme der Rente nach der Regelaltersgrenze gibt es einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % für jeden Monat des Rentenaufschubs. Wer sich also beispielsweise seine Rente erst ein Jahr nach Erreichen der für ihn maßgeblichen Regelaltersgrenze auszahlen lässt, erhält einen Zuschlag von sechs Prozent seiner Bruttorente, und zwar lebenslang und auch für die Hinterbliebenenrenten. Hinzu kommt außerdem noch die Rentensteigerung, wenn während der eventuell längeren Erwerbszeit weitere Rentenversicherungsbeiträge …Ansehen