Gesetzliche Vorschriften § 48 AO, Leistung durch Dritte, Haftung Dritter … « § 47 AO « Inhaltsübersicht AO » § 49 AO » § 48 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 48 AO – Leistung durch Dritte, Haftung Dritter (1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden. (2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 49 AO, Verschollenheit … « § 48 AO « Inhaltsübersicht AO » § 50 AO » § 49 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 49 AO – Verschollenheit Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird. …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 50 AO, Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchssteuer, Übergang der bedingten Verbrauchssteuerschuld … « § 49 AO « Inhaltsübersicht AO » § 51 AO » § 50 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 50 AO – Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchssteuer, Übergang der bedingten Verbrauchssteuerschuld (1) Werden nach den Verbrauchsteuergesetzen Steuervergünstigungen unter der Bedingung gewährt, dass verbrauchsteuerpflichtige …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 51 AO, Allgemeines … « § 50 AO « Inhaltsübersicht AO » § 52 AO » § 51 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 51 AO – Allgemeines (1) 1Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 52 AO, Gemeinnützige Zwecke … « § 51 AO « Inhaltsübersicht AO » § 53 AO » § 52 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 52 AO – Gemeinnützige Zwecke (1) 1Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. 2Eine Förderung …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 53 AO, Mildtätige Zwecke … « § 52 AO « Inhaltsübersicht AO » § 54 AO » § 53 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 53 AO – Mildtätige Zwecke Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, 1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 54 AO, Kirchliche Zwecke … « § 53 AO « Inhaltsübersicht AO » § 55 AO » § 54 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 54 AO – Kirchliche Zwecke (1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. (2) Zu diesen …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 5 AO, Ermessen … « § 4 AO « Inhaltsübersicht AO » § 6 AO » § 5 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 5 AO – Ermessen Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 55 AO, Selbstlosigkeit … « § 54 AO « Inhaltsübersicht AO » § 56 AO » § 55 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 55 AO – Selbstlosigkeit (1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 56 AO, Ausschließlichkeit … « § 55 AO « Inhaltsübersicht AO » § 57 AO » § 56 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 56 AO – Ausschließlichkeit Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. …Ansehen