Gesetzliche Vorschriften § 57 AO, Unmittelbarkeit … « § 56 AO « Inhaltsübersicht AO » § 58 AO » § 57 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 57 AO – Unmittelbarkeit (1) 1Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. 2Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 58 AO, Steuerlich unschädliche Betätigungen … « § 57 AO « Inhaltsübersicht AO » § 58a AO » § 58 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 58 AO – Steuerlich unschädliche Betätigungen Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass 1. eine Körperschaft einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Mittel für die …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 59 AO, Voraussetzung der Steuervergünstigung … « § 58a AO « Inhaltsübersicht AO » § 60 AO » § 59 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 59 AO – Voraussetzung der Steuervergünstigung Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 60 AO, Anforderungen an die Satzung … « § 59 AO « Inhaltsübersicht AO » § 60a AO » § 60 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 60 AO – Anforderungen an die Satzung (1) 1Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 61 AO, Satzungsmäßige Vermögensbindung … « § 60b AO « Inhaltsübersicht AO » § 62 AO » § 61 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 61 AO – Satzungsmäßige Vermögensbindung (1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 62 AO, Rücklagen und Vermögensbildung … « § 61 AO « Inhaltsübersicht AO » § 63 AO » § 62 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 62 AO – Rücklagen und Vermögensbildung (1) Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise 1. einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 63 AO, Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung … « § 62 AO « Inhaltsübersicht AO » § 64 AO » § 63 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 63 AO – Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung (1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 64 AO, Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe … « § 63 AO « Inhaltsübersicht AO » § 65 AO » § 64 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 64 AO – Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 6 AO, Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden … « § 5 AO « Inhaltsübersicht AO » § 7 AO » § 6 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 6 AO – Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden (1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. (1a) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften Anlage AO, Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften … « § 415 AO « Inhaltsübersicht AO » Anlage AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Anhangteil Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz Anlage AO – Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften (zu § 60) (nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen) § 1 Der - Die - ... (Körperschaft) mit Sitz in ... verfolgt …Ansehen