Gesetzliche Vorschriften § 217 AO, Steuerhilfspersonen … « § 216 AO « Inhaltsübersicht AO » § 218 AO » § 217 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 217 AO – Steuerhilfspersonen Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 218 AO, Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis … « § 217 AO « Inhaltsübersicht AO » § 219 AO » § 218 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 218 AO – Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (1) 1Grundlage für die Verwirklichung …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 219 AO, Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden … « § 218 AO « Inhaltsübersicht AO » § 220 AO » § 219 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 219 AO – Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden 1Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 220 AO, Fälligkeit … « § 219 AO « Inhaltsübersicht AO » § 221 AO » § 220 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 220 AO – Fälligkeit (1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 221 AO, Abweichende Fälligkeitsbestimmung … « § 220 AO « Inhaltsübersicht AO » § 222 AO » § 221 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 221 AO – Abweichende Fälligkeitsbestimmung 1Hat ein Steuerpflichtiger eine Verbrauchsteuer oder die Umsatzsteuer …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 222 AO, Stundung … « § 221 AO « Inhaltsübersicht AO » § 223 AO (weggefallen) » § 222 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 222 AO – Stundung 1Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 223 AO (weggefallen) … « § 222 AO « Inhaltsübersicht AO » § 224 AO » § 223 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 223 AO (weggefallen) …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 224 AO, Leistungsort, Tag der Zahlung … « § 223 AO (weggefallen) « Inhaltsübersicht AO » § 224a AO » § 224 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 224 AO – Leistungsort, Tag der Zahlung (1) 1Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. 2Außerhalb des Kassenraums …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 224a AO, Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt … « § 224 AO « Inhaltsübersicht AO » § 225 AO » § 224a AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 224a AO – Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt (1) 1Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaft- oder Vermögensteuer, kann durch öffentlich-rechtlichen …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 22 AO, Realsteuern … « § 21 AO « Inhaltsübersicht AO » § 22a AO » § 22 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanzbehörden Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 22 AO – Realsteuern (1) 1Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) örtlich …Ansehen