Gesetzliche Vorschriften § 208 AO, Steuerfahndung (Zollfahndung) … « § 207 AO « Inhaltsübersicht AO » § 208a AO » § 208 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Fünfter Abschnitt – Steuerfahndung (Zollfahndung) Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 208 AO – Steuerfahndung (Zollfahndung) (1) 1Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist 1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, 2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 209 AO, Gegenstand der Steueraufsicht … « § 208a AO « Inhaltsübersicht AO » § 210 AO » § 209 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 209 AO – Gegenstand der Steueraufsicht (1) Der Warenverkehr über die Grenze und in den Freizonen und Freilagern sowie die Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 210 AO, Befugnisse der Finanzbehörde … « § 209 AO « Inhaltsübersicht AO » § 211 AO » § 210 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 210 AO – Befugnisse der Finanzbehörde (1) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 211 AO, Pflichten der betroffenen Person … « § 210 AO « Inhaltsübersicht AO » § 212 AO » § 211 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 211 AO – Pflichten der betroffenen Person (1) 1Wer von einer Maßnahme der Steueraufsicht betroffen wird, hat den Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 212 AO, Durchführungsvorschriften … « § 211 AO « Inhaltsübersicht AO » § 213 AO » § 212 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 212 AO – Durchführungsvorschriften (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der im Rahmen der Steueraufsicht zu erfüllenden Pflichten anordnen, dass 1. bestimmte …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 213 AO, Besondere Aufsichtsmaßnahmen … « § 212 AO « Inhaltsübersicht AO » § 214 AO » § 213 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 213 AO – Besondere Aufsichtsmaßnahmen 1Betriebe oder Unternehmen, deren Inhaber oder deren leitende Angehörige wegen Steuerhinterziehung, versuchter Steuerhinterziehung oder wegen der Teilnahme an einer …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 214 AO, Beauftragte … « § 213 AO « Inhaltsübersicht AO » § 215 AO » § 214 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 214 AO – Beauftragte Wer sich zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 215 AO, Sicherstellung im Aufsichtsweg … « § 214 AO « Inhaltsübersicht AO » § 216 AO » § 215 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 215 AO – Sicherstellung im Aufsichtsweg (1) 1Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen: 1. verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 21 AO, Umsatzsteuer … « § 20a AO « Inhaltsübersicht AO » § 22 AO » § 21 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanzbehörden Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 21 AO – Umsatzsteuer (1) 1Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 216 AO, Überführung in das Eigentum des Bundes … « § 215 AO « Inhaltsübersicht AO » § 217 AO » § 216 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 216 AO – Überführung in das Eigentum des Bundes (1) 1Nach § 215 sichergestellte Sachen sind in das Eigentum des Bundes überzuführen, sofern sie nicht nach § 375 Abs. 2 eingezogen werden. 2Für Fundgut gilt …Ansehen