Steuerlexikon Steuergeheimnis … Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm bekannt werden, unbefugt offenbart oder verwertet. Die Offenbarung der erlangten Kenntnisse ist nur zulässig,wenn sie der Durchführung eines Strafverfahrens, Bußgeldverfahrens, Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen dient, sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist, der Betroffene zustimmt, sie …Ansehen
Steuerlexikon Steuerpflichtiger … Nach den Bestimmungen der Abgabenordnung ist Steuerpflichtiger, wer: eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen, eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat. § 33 AO …Ansehen
Steuerlexikon Steuerpflicht … Der Umfang der Besteuerung richtet sich nach der Steuerpflicht. Ein Steuerpflichtiger kann unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sein. Beschränkte Steuerpflicht: Als beschränkt steuerpflichtig gelten Personen, die im Inland (Bundesrepublik Deutschland) keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit ihren Einkünften, die sie im Inland beziehen, sind sie beschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beschränkt sich auf die in § 49 EStG aufgeführten inländischen Einkünfte. Im …Ansehen
Steuerlexikon Steuerschuldner … Steuerschuldner ist, wer auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines Fremden die Steuern zu entrichten hat. So schuldet zum Beispiel der Gewerbetreibende die Einkommensteuer auf eigene Rechnung, der Arbeitgeber schuldet hingegen die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer auf fremde Rechnung. Wird die Steuer von einer dritten Person (z.B. Arbeitgeber schuldet Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer) an den Fiskus abgeführt, fallen Steuerschuldner und Steuerträger auseinander. Steuerträger ist die Person, die …Ansehen
Steuerlexikon Steuerumgehung … Zu einer Steuerumgehung kommt es, wenn zur Minderung der Steuerlast rechtliche Gestaltungen gewählt werden, die aus wirtschaftlicher Sicht keine Vorteile bringen. Eine Steuerumgehung ist zwar nicht strafbar, jedoch wird die gewählte Steuergestaltung nicht anerkannt. § 42 AO …Ansehen
Steuerlexikon Steuervergünstigungen … Die Steuergesetze gewähren zahlreiche Steuervergünstigungen. Hiermit soll einer verminderten Leistungsfähigkeit (z.B. Erziehung von Kindern) bzw. einem erhöhten Kostenaufwand (z.B. bei einer Behinderung) entsprochen oder ein bestimmtes Handeln (z.B. Spenden an gemeinnützige Organisationen) gefördert werden. Durch folgende Vorschriften wird eine steuerliche Begünstigung gewährt: Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen Freibeträge. Eine Steuervergünstigung kann auch durch Gestaltungen …Ansehen
Steuerlexikon Steuervorauszahlungen … Steuern werden erst am Ende eines Veranlagungszeitraums – meist ist dies das Kalenderjahr – festgesetzt. Jedoch sind bereits vor der Steuerfestsetzung Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem Einkommen, dass bei der letzten Veranlagung erzielt wurde. Die meisten Vorauszahlungen sind vierteljährlich zu leisten. Bei der Umsatzsteuer kann sich auch ein kürzerer oder längerer Zeitraum ergeben (vgl. Lexikon Umsatzsteuer/Voranmeldung). Bei der Einkommensteuer kann eine …Ansehen
Steuerlexikon Stiftungshöchstbetrag … Rechtslage seit 01.01.2013: Der Höchstbetrag für Zuwendungen an den Stiftungsvermögensstock wird für zusammenveranlagte Ehegatten auf 2 Mio. Euro gemeinsam erhöht. Zuvor wurde der Höchstbetrag nach Ehegatten getrennt. Rechtslage seit 01.01.2009: Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts können auf Antrag im Veranlagungszeitraum der Zuwendung oder in den folgenden neun …Ansehen
Steuerlexikon Stiftung … Stiftungen sind auf die Förderung eines bestimmten Zwecks ausgerichtet. Der Stiftungszweck wird in der Satzung festgeschrieben. Gewöhnlich konzentriert sich der Stiftungszweck auf die Bereiche Soziales, Bildung und Erziehung, Gesundheit, Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, Religion, Umwelt und Völkerverständigung. Aber auch die Versorgung einer Familie (Familienstiftung) oder das Führen eines Unternehmens (unternehmensverbundene Stiftung) kann das verfolgte Ziel sein (§ 10b EStG, § 31 KStG …Ansehen
Steuerlexikon Stillegungsprämien … Prämien, die für die Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzflächen auf Grund öffentlicher Förderprogramme gezahlt werden, sind nicht als Miet- und Pachtzinsen anzusehen und deshalb durch den Ansatz des Grundbetrags nach § 13a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) abgegolten (Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen). Sie unterliegen keiner besonderen Besteuerung. Die Höhe des Grundbetrags richtet sich nach dem Hektarwert der selbst bewirtschafteten Fläche. Die Flächenstilllegung …Ansehen