Steuerlexikon Erbschaftsteuer / Anzeigepflicht … Der Erbe sowie der Schenkende und der Beschenkte müssen die Erbschaft oder Schenkung innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzeigen. Hiervon ausgenommen sind Erwerbe, die im Rahmen einer Testamentseröffnung durch deutsche Notare oder Gerichte erfolgen, und durch Gerichte oder Notare beurkundete Schenkungen. Denn in diesen Fällen erfolgt bereits durch den Notar oder das Gericht eine Anzeigenerstattung an das Finanzamt. Auch Standesämter sind verpflichtet, die Finanzbehörden über die Erteilung …Ansehen
Steuerlexikon Erbschaftsteuer / Betriebsvermögen - Definition und Erklärung … Der Verschonungsabschlag wird wie folgt neu geregelt, ansonsten gilt die ab 01.01.2009 eingeführte Rechtslage. 85 %: Das Betriebsvermögen wird auf Antrag zu 85 % von der Erbschaftsteuer verschont. Der Verschonungsabschlag wird nur gewährt, wenn das Betriebsvermögen mindestens fünf Jahre nach dem Erbfall im Eigentum des oder der Erben verbleibt. Zudem muss die Ausgangslohnsumme über fünf Jahre 400 % betragen. Diese Lohnsummenregelung gilt nur bei mehr als 20 Beschäftigten. Die Regelung ist nur anwendbar …Ansehen
Steuerlexikon Erbschaftsteuer / Bewertung … Erhält ein Begünstigter (Beschenkter, Erbe) innerhalb von 10 Jahren Vermögensvorteile von derselben Person, so sind diese Erwerbe zusammen zu rechnen und in der Summe der Besteuerung zu unterwerfen. Steuerfolgen ergeben sich, wenn der anzuwendende Freibetrag überschritten wird. Mit dem ErbStRG ist eine sogenannte Mindesterbschaftsteuer eingeführt wurden. Dies besagt, dass mindestens die Erbschaftsteuer zu zahlen ist, die sich für den Letzterwerb ergeben würde ohne vorheriges Zusammenrechnen aller …Ansehen
Steuerlexikon Erbschaftsteuer / Freibetrag - Definition und Erklärung … In Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Erblasser kommen nachfolgende Freibeträge (in Euro) zum Ansatz: Verwandtschaftsgrad Steuerklasse Allgemeiner Freibetrag Versorgungsfreibetrag Ehepartner I 500.000,– € 256.000,– € Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind I 400.000,– € 10.300,– € bis 52.000,– € Enkel, deren Eltern noch leben I 200.000,– € 0,– € Urenkel; nur im Todesfall: Eltern und Großeltern I 100.000,– € 0,– € Geschiedener Ehegatte …Ansehen
Steuerlexikon Erbschaftsteuer … Der Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer, wenn die zum Ansatz kommenden Freibeträge überschritten werden. Freibeträge werden in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe gewährt. Bei nahen Verwandtschaftsverhältnissen (Eltern – Kinder; zwischen Ehepartnern) kommen grundsätzlich die höchsten Freibeträge zur Anwendung. Des Weiteren unterliegen die Nachlässe einem geringeren Erbschaftssteuersatz. Der Erbschaftsteuer unterliegen Erwerbe, die aufgrund von …Ansehen
Steuerlexikon Erbschaftsteuer / Steuerbefreiungen … Für zahlreiche Zuwendungen ist weder Erbschaftsteuer noch Schenkungsteuer zu entrichten ist. Unter anderem ist der Erwerb des selbstgenutzten Familienheims (bis 200 m 2 Wohnfläche) durch Ehegatten, Kinder oder Enkel steuerbefreit, wenn der Erwerber die Immobilie unverzüglich selbst nutzt. Eine Aufgabe der Selbstnutzung ist, außer aus zwingenden Gründen, innerhalb eines 10-Jahreszeitraumes steuerschädlich. § 13 ErbStG …Ansehen
Steuerlexikon Erbschaftsteuer / Steuersatz - Definition und Erklärung … Nach Abzug der Freibeträge und Verbindlichkeiten verlangt das Finanzamt für die verbleibende Restsumme Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer . Wie hoch die steuerliche Belastung ausfällt, richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse des/der Erben; danach, ob die Hinterbliebenen einen Steuerberater beauftragen, der sich um die Regelung der Abgabepflicht nach dem Ableben des Erblassers kümmert. Die Inanspruchnahme eines Steuerberaters kann die Erbschaftssteuer mindern ; nach dem Verwandschaftsgrad des …Ansehen
Steuerlexikon Erdarbeiten … Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes oder einer Außenanlage rechnen neben den Aufwendungen für die beim Bau anfallenden üblichen Erdarbeiten auch die Kosten für das Freimachen des Baugeländes von Buschwerk und Bäumen, soweit dies für die Herstellung des Gebäudes und der Außenanlagen notwendig ist. H 6.4 EStR …Ansehen
Steuerlexikon Erfindungen … Werden Erfindungen vermarktet, so sind die erzielten Einkünfte zu versteuern. Die erzielten Einkünfte können Einkünfte aus selbständiger Arbeit aber auch gewerbliche Einkünfte sein. Werden außerhalb einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit Einkünfte aus Erfindungen erzielt, gehören diese Einkünfte zu den sonstigen Einkünften. Erfindungen, wie zum Beispiel Patente, Urheberrechte, Markenrechte und Verlagsrechte gehören zu den immateriellen Wirtschaftsgütern. H 18.1 EStR H 22.8 EStR …Ansehen
Steuerlexikon Ergänzungsbilanz … Da die steuerrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften von den handelsrechtlichen abweichen, differieren Handelsbilanz und Steuerbilanz eines Unternehmens. Sind nur einzelne Gesellschafter einer Personengesellschaft hiervon betroffen, muss eine Ergänzungsbilanz aufgestellt werden. In diese sind die einzelnen Wertunterschiede – die den jeweiligen Gesellschafter betreffen – auszuweisen. Abzugrenzen ist die Ergänzungsbilanz von der Sonderbilanz. In der Sonderbilanz muss das Sonderbetriebsvermögen …Ansehen