Gesetzliche Vorschriften § 22f UStG, Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle … « § 22e UStG « Inhaltsübersicht UStG » § 22g UStG » § 22f UStG Umsatzsteuergesetz (UStG) Bundesrecht Fünfter Abschnitt – Besteuerung Titel: Umsatzsteuergesetz (UStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: UStG Gliederungs-Nr.: 611-10-14 Normtyp: Gesetz § 22f UStG – Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle (1) 1In den Fällen des § 25e Absatz 1 hat der Betreiber für Lieferungen eines Unternehmers, bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, Folgendes …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 25e UStG, Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle … « § 25d UStG (weggefallen) « Inhaltsübersicht UStG » § 25f UStG » § 25e UStG Umsatzsteuergesetz (UStG) Bundesrecht Sechster Abschnitt – Sonderregelungen Titel: Umsatzsteuergesetz (UStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: UStG Gliederungs-Nr.: 611-10-14 Normtyp: Gesetz § 25e UStG – Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle (1) Wer mittels einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstandes unterstützt (Betreiber), haftet für die nicht entrichtete Steuer aus dieser …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 6b UStG, Konsignationslagerregelung … « § 6a UStG « Inhaltsübersicht UStG » § 7 UStG » § 6b UStG Umsatzsteuergesetz (UStG) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Steuerbefreiungen und Steuervergütungen Titel: Umsatzsteuergesetz (UStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: UStG Gliederungs-Nr.: 611-10-14 Normtyp: Gesetz § 6b UStG – Konsignationslagerregelung (1) Für die Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates für Zwecke einer Lieferung des Gegenstandes nach …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 25f UStG, Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung … « § 25e UStG « Inhaltsübersicht UStG » § 26 UStG » § 25f UStG Umsatzsteuergesetz (UStG) Bundesrecht Sechster Abschnitt – Sonderregelungen Titel: Umsatzsteuergesetz (UStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: UStG Gliederungs-Nr.: 611-10-14 Normtyp: Gesetz § 25f UStG – Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung (1) Sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 18i UStG, Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen … « § 18h UStG « Inhaltsübersicht UStG » § 18j UStG » § 18i UStG Umsatzsteuergesetz (UStG) Bundesrecht Fünfter Abschnitt – Besteuerung Titel: Umsatzsteuergesetz (UStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: UStG Gliederungs-Nr.: 611-10-14 Normtyp: Gesetz § 18i UStG – Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen (1) 1Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der nach dem 30. Juni 2021 als Steuerschuldner sonstige …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 18j UStG, Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen … « § 18i UStG « Inhaltsübersicht UStG » § 18k UStG » § 18j UStG Umsatzsteuergesetz (UStG) Bundesrecht Fünfter Abschnitt – Besteuerung Titel: Umsatzsteuergesetz (UStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: UStG Gliederungs-Nr.: 611-10-14 Normtyp: Gesetz § 18j UStG – Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 18k UStG, Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro … « § 18j UStG « Inhaltsübersicht UStG » § 19 UStG » § 18k UStG Umsatzsteuergesetz (UStG) Bundesrecht Fünfter Abschnitt – Besteuerung Titel: Umsatzsteuergesetz (UStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: UStG Gliederungs-Nr.: 611-10-14 Normtyp: Gesetz § 18k UStG – Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro (1) 1Ein Unternehmer, der nach dem 30. Juni 2021 als Steuerschuldner Fernverkäufe …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 21a UStG, Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro … « § 21 UStG « Inhaltsübersicht UStG » § 22 UStG » § 21a UStG Umsatzsteuergesetz (UStG) Bundesrecht Fünfter Abschnitt – Besteuerung Titel: Umsatzsteuergesetz (UStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: UStG Gliederungs-Nr.: 611-10-14 Normtyp: Gesetz § 21a UStG – Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro (1) 1Bei der Einfuhr von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro aus dem Drittlandsgebiet, für die eine Steuerbefreiung nach …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 3a UStG, Ort der sonstigen Leistung … « § 3 UStG « Inhaltsübersicht UStG » § 3b UStG » § 3a UStG Umsatzsteuergesetz (UStG) Bundesrecht Erster Abschnitt – Steuergegenstand und Geltungsbereich Titel: Umsatzsteuergesetz (UStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: UStG Gliederungs-Nr.: 611-10-14 Normtyp: Gesetz § 3a UStG – Ort der sonstigen Leistung (1) 1Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2Wird die sonstige Leistung …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 4c UStG, Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen … « § 4b UStG « Inhaltsübersicht UStG » § 5 UStG » § 4c UStG Umsatzsteuergesetz (UStG) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Steuerbefreiungen und Steuervergütungen Titel: Umsatzsteuergesetz (UStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: UStG Gliederungs-Nr.: 611-10-14 Normtyp: Gesetz § 4c UStG – Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen (1) Europäischen Einrichtungen wird 1. die von dem Unternehmer für eine Leistung gesetzlich geschuldete und von der Einrichtung gezahlte Steuer sowie 2. …Ansehen