Gesetzliche Vorschriften § 220 AO, Fälligkeit … « § 219 AO « Inhaltsübersicht AO » § 221 AO » § 220 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 220 AO – Fälligkeit (1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 221 AO, Abweichende Fälligkeitsbestimmung … « § 220 AO « Inhaltsübersicht AO » § 222 AO » § 221 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 221 AO – Abweichende Fälligkeitsbestimmung 1Hat ein Steuerpflichtiger eine Verbrauchsteuer oder die Umsatzsteuer …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 222 AO, Stundung … « § 221 AO « Inhaltsübersicht AO » § 223 AO (weggefallen) » § 222 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 222 AO – Stundung 1Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 223 AO (weggefallen) … « § 222 AO « Inhaltsübersicht AO » § 224 AO » § 223 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 1. Unterabschnitt – Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 223 AO (weggefallen) …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 224 AO, Leistungsort, Tag der Zahlung … « § 223 AO (weggefallen) « Inhaltsübersicht AO » § 224a AO » § 224 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 224 AO – Leistungsort, Tag der Zahlung (1) 1Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. 2Außerhalb des Kassenraums …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 224a AO, Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt … « § 224 AO « Inhaltsübersicht AO » § 225 AO » § 224a AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 224a AO – Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt (1) 1Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaft- oder Vermögensteuer, kann durch öffentlich-rechtlichen …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 22 AO, Realsteuern … « § 21 AO « Inhaltsübersicht AO » § 22a AO » § 22 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanzbehörden Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 22 AO – Realsteuern (1) 1Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) örtlich …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 225 AO, Reihenfolge der Tilgung … « § 224a AO « Inhaltsübersicht AO » § 226 AO » § 225 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 225 AO – Reihenfolge der Tilgung (1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 226 AO, Aufrechnung … « § 225 AO « Inhaltsübersicht AO » § 227 AO » § 226 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 226 AO – Aufrechnung (1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 227 AO, Erlass … « § 226 AO « Inhaltsübersicht AO » § 228 AO » § 227 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 227 AO – Erlass Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des …Ansehen