Gesetzliche Vorschriften § 202 AO, Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts … « § 201 AO « Inhaltsübersicht AO » § 203 AO » § 202 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 202 AO – Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts (1) 1Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bericht (Prüfungsbericht). 2Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 203 AO, Abgekürzte Außenprüfung … « § 202 AO « Inhaltsübersicht AO » § 203a AO » § 203 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 203 AO – Abgekürzte Außenprüfung (1) 1Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanzbehörde eine Außenprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nach den Umständen des Falls nicht für erforderlich hält, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 204 AO, Voraussetzung der verbindlichen Zusage … « § 203a AO « Inhaltsübersicht AO » § 205 AO » § 204 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 204 AO – Voraussetzung der verbindlichen Zusage (1) Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 205 AO, Form der verbindlichen Zusage … « § 204 AO « Inhaltsübersicht AO » § 206 AO » § 205 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 205 AO – Form der verbindlichen Zusage (1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet. (2) Die verbindliche Zusage muss enthalten: 1. den ihr zu Grunde gelegten …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 20a AO, Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen … « § 20 AO « Inhaltsübersicht AO » § 21 AO » § 20a AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanzbehörden Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 20a AO – Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen (1) 1Abweichend von den §§ 19 und 20 ist für die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 206 AO, Bindungswirkung … « § 205 AO « Inhaltsübersicht AO » § 207 AO » § 206 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 206 AO – Bindungswirkung (1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zu Grunde gelegten Sachverhalt deckt …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 207 AO, Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage … « § 206 AO « Inhaltsübersicht AO » § 208 AO » § 207 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 207 AO – Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage (1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 208 AO, Steuerfahndung (Zollfahndung) … « § 207 AO « Inhaltsübersicht AO » § 208a AO » § 208 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Fünfter Abschnitt – Steuerfahndung (Zollfahndung) Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 208 AO – Steuerfahndung (Zollfahndung) (1) 1Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist 1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, 2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 209 AO, Gegenstand der Steueraufsicht … « § 208a AO « Inhaltsübersicht AO » § 210 AO » § 209 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 209 AO – Gegenstand der Steueraufsicht (1) Der Warenverkehr über die Grenze und in den Freizonen und Freilagern sowie die Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 210 AO, Befugnisse der Finanzbehörde … « § 209 AO « Inhaltsübersicht AO » § 211 AO » § 210 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 210 AO – Befugnisse der Finanzbehörde (1) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche …Ansehen